ca. 60 - 80 % der Kosten werden übernommen
Eine logopädische Therapie ist nur nach (fach-)ärztlicher Verordnung möglich. Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung aus, diese muss bei der Sozialversicherung chefärztlich bewilligt werden. Alle Sozialversicherungsanstalten gewähren eine teilweise Rückerstattung der Kosten laut den geltenden Tarifen. Je nach Krankenkasse werden zwischen ca. 60 – 80% der Kosten übernommen.
Da wir als Wahllogopädinnen nicht direkt mit den Sozialversicherungsträgern abrechnen, erhalten die Patienten eine Honorarnote, die zuerst bezahlt wird und dann bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden kann. Die Differenz zu den geltenden Krankenkassentarifen wird vom Patienten selbst übernommen oder bei einer Zusatzversicherung zur Kostenübernahme eingereicht.
Sollte eine Fortsetzung der Behandlung nötig sein, so muss erneut eine ärztliche Verordnung eingeholt und bei der jeweiligen Krankenkasse bewilligt werden.
TGKK/SVA/SVB/ÖBB
HNO Facharzt, Neurologe, Kieferorthopäde
BVA
HNO Facharzt, Kinderarzt, Kieferorthopäde, Neurologe
KUF
Fachärzte
Rehabilitation Abteilung für Soziales
Ansuchen beim Land, Selbstbehalt je nach Einkommen